SATZUNG
_____________
des
„ALV Bildungswerk Brandenburg“
des
Arbeitslosenverbandes Deutschland e.V.
Landesverband Brandenburg
(in der Fassung vom 29. August 1992 )
§ 1 Name und Sitz
(1)
Der Verein führt den Namen „ALV Bildungswerk Brandenburg“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „ALV Bildungswerk Brandenburg e.V.“.
(2)
Der Verein hat seinen Sitz in
Potsdam
.
(3)
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
(1)
Der Verein setzt sich die Förderung der Erwachsenenbildung, besonders von Erwerbslosen und von Erwerbslosigkeit bedrohten Bürgern zum Ziel.
(2)
Darüber hinaus fördert der Verein die allgemeine soziale, kulturelle und politische Bildung im Sinne der freiheitlichen und demokratischen Grundordnung durch öffentliche Vorträge, Diskussionen, kulturelle Veranstaltungen, Kurse, Seminare und Beratung.
(3)
Aufgaben des Vereins sind insbesondere:
1. Organisation von Veranstaltungen belehrender Art.
2. Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen, die sich mit Problemen der Arbeitslosigkeit beschäftigen.
3. Förderung der Forschung zu Problemen der Arbeitslosigkeit.
4. Unterstützung von Modellvorhaben auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung.
5. Organisation von Weiterbildungsveranstaltungen für Mitarbeiter von Einrichtungen der sozialen Betreuung von Erwerblosen.
(4)
Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und in der Willensbildung von öffentlichen Stellen unabhängig.
(5)
Der Verein verfolgt diese Ziele und Zwecke ausschließlich und unmittelbar auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er bezieht vor allem Arbeitslose in die Tätigkeit ein. Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(6)
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen, soweit er sich nicht in den Grenzen des § 65 Abgabenordnung von 1977 oder der künftig für die Steuerbegünstigung an seine Stelle tretenden Vorschriften hält.
§ 3 Mitgliedschaft
(1)
Mitglied des Vereins kann jeder natürliche Person werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennt und ehrenamtlich für die Ziele des Vereins tätig ist. Die Mitgliedschaft von angestellten oder im Honorarvertrag für den Verein tätigen Personen ist möglich; sie sind jedoch in allen Angelegenheiten, die ihr Vertragsverhältnis zum Verein betreffen, nicht stimmberechtigt.
(2)
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats seit Bekanntgabe der Entscheidung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.
(3)
Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss.
(4)
Der Austritt erfolgt durch formlose Erklärung gegenüber dem
Vorstand
und ist nicht an eine Frist gebunden.
(5)
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
Ausschlussgründe sind insbesondere:
• wiederholte vorsätzliche Verstöße gegen die Satzung, die Interessen des Vereins
• sowie gegen die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.
(6)
Es wird ein Mitgliedsbeitrag gezahlt, dessen Höhe jährlich durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird und der im Voraus zu entrichten ist.
Wenn ein Mitglied bis Ende des Jahres seinen Beitrag für das laufende Jahr nicht entrichtet hat, erlischt die Mitgliedschaft.
(7)
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die Interessen desselben nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden können. Jeder Anschriftenwechsel ist dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.
§ 4 Organe
Organe des Vereins sind:
• der
Vorstand
• die Mitgliederversammlung.
§ 5 Der Vorstand
(1)
Der
Vorstand
besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern.
(2)
Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall bis zur Neuwahl im Amt.
§ 6 Aufgaben des Vorstandes
(1)
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung oder besonders für die Erfüllung dieser Aufgaben angestellten Personen zugewiesen sind.
(2)
Dem Vorstand obliegt insbesondere:
• die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
• die Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
• die Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 7 Besondere Aufgaben der
Vorstand
smitglieder
(1)
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten, jeder für sich allein.
§ 8 Beschlüsse des Vorstandes
(1)
Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und von den Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
(2)
Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen Beschlüsse in einfacher Mehrheit der Anwesenden, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1)
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten.
(2)
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen.
(3)
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes vom Vorstand verlangt wird. Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1)
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des
Vorstand
es und des Rechnungsabschlusses, Entlastung des
Vorstand
es vor der Neuwahl,
b) die Entscheidung über die Ablehnung eines Aufnahmeantrages durch den Vorstand gemäß § 3 Absatz 2.
c) der Ausschuss von Mitgliedern,
d) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins,
e) die Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
(2)
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(3)
Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(4)
Zu Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von drei Viertel, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(5)
Für die Wahlen gilt Absatz 3 entsprechend.
Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben.
Bei erneuter Stimmengleichheit wird das Wahlverfahren wiederholt.
(6)
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und durch den jeweiligen Tagungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 11 Auflösung
(1)
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 10, Absatz 4 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
(2)
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Arbeitslosenverband Deutschland e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für seine satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden hat.
§ 12 Gerichtsstand / Erfüllungsort
(1)
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz des Vereins.
Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 17. Februar 1992 beschlossen. § 2 Absatz 5 der Satzung erhielt durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 29. August 1992 die in dieser Ausfertigung enthaltene Neufassung.